Einkaufsbedingungen (''EKB'')
  Stand April 2008
1. Geltungsbereich  
2. Angebot und Annahme  
3. Hinweis und Sorgfaltspflichten  
4. Prüfungen  
5. Lieferungen und Leistungen  
6. Gefahrenübergang und Versand  
7. Verzug  
8. Rechnungen  
9. Zahlungen  
10. Sicherheitsleistungen  
11. Ersatzteile und Lieferbereitschaft  
12. Qualitätssicherung  
13. Eingangsprüfung  
14. Haftung für Sach- und Rechtsmängel  
15. Rückgriff von KURZ gegenüber dem Auftragnehmer  
16. Produkthaftung  
17. Schutzrechte  
18. Weitergabe von Aufträgen an Dritte  
19. Materialbeistellungen durch KURZ  
20. Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster usw.  
21. Warenursprung / Ursprungszeugnisse / Ausfuhrbestimmungen  
22. Geheimhaltung  
23. Versicherungen  
24. Sonderkündigungsrecht  
25. Anwendbares Recht  
26. Gerichtsstand  

1. Geltungsbereich

  • Die vorliegenden EKB gelten nur für Lieferungen und Leistungen

    ("zusammenfassend Lieferungen und Leistungen"), die ein Unternehmer

    ("Auftragnehmer") auf Grund eines Vertrages mit LEONHARD KURZ

    Stiftung & Co. KG ("KURZ") erbringt.

     

2. Angebot und Annahme
  • 2.1
    Die Ausarbeitung eines Angebotes durch den Auftragnehmer erfolgt unentgeltlich.

 

  • 2.2

    Weicht ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers

    vom Inhalt vorangegangener Erklärungen von KURZ ab, ist KURZ nur

    gebunden, wenn KURZ der Abweichung zustimmt.

     

  • 2.3

    Es gelten ausschließlich die vorliegenden EKB. Anderslautende Bedingungen

    gelten nur, wenn diese von KURZ in der Bestellung vorgegeben sind. Insbesondere die Annahme von Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung durch KURZ zu Allgemeinen Geschäfts- bedingungen des Auftragnehmers.

     

  • 2.4

    Dem Angebot / der Annahme des Auftragnehmers sind technische

    Datenblätter und Sicherheitsdatenblätter beizulegen. Diese müssen

    mindestens die Lagerbedingungen und die Verfallsdaten der jeweiligen

    Lieferungen und Leistungen enthalten.

     

3. Hinweis und Sorgfaltspflichten
  • 3.1

    Der Auftragnehmer wird KURZ jegliche Änderungen in der Art der

    Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven

    Ausführung gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen

    und Leistungen unverzüglich schriftlich anzeigen. Zur Durchführung

    dieser Änderungen bedarf es der vorherigen Einwilligung von KURZ.

     

  • 3.2

    Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs-, und anderen Arbeitsschutz- vorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie den in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und wird KURZ auf spezielle Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei allen Lieferungen und Leistungen schriftlich hinweisen.

     

4. Prüfungen
  • 4.1

    KURZ ist berechtigt, Prüfungen der Lieferungen und Leistungen zum

    Nachweis der Erfüllung der Spezifikation und der Vertragsgemäßheit

    im Werk des Auftragnehmers durchzuführen oder die Durchführung

    von Prüfungen durch den Auftragnehmer zu verlangen. Hierfür trägt

    der Auftragnehmer die sachlichen (einschließlich Materialbeistellungskosten)

    und seine eigenen personellen Prüfkosten.

     

  • 4.2

    Ist der Prüfgegenstand zum vereinbarten Termin nicht prüfbereit, gehen

    die personellen Prüfkosten von KURZ zu Lasten des Auftragnehmers.

    Erfordern Mängel eine wiederholte oder weitere Prüfung, trägt der

    Auftragnehmer sämtliche sachlichen und personellen Prüfkosten.

     

  • 4.3

    Für die Werkstoff- und Prüfnachweise der Vormaterialien trägt der

    Auftragnehmer die sachlichen und personellen Kosten.

     

  • 4.4

    Durch Prüfungen wird die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und

    Rechtsmängel nicht berührt.

     

  • 4.5

    Werkstoff- und Prüfnachweise gehören mit zum Liefer- und

    Leistungsumfang und müssen zum Zeitpunkt der Lieferungen und

    Leistungen vorliegen.

     

5. Lieferungen und Leistungen
  • 5.1

    Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen, ohne Aufstellung oder Montage, kommt es auf den Eingang bei der von KURZ angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen / Teilleistungen nur mit der vorherigen Einwilligung von KURZ berechtigt.

     

  • 5.2

    Bei erkennbarer Verzögerung von Lieferungen und Leistungen oder

    Lieferunfähigkeit ist KURZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die Entscheidung von KURZ einzuholen.

     

  • 5.3

    Bei Lieferungen und Leistungen an Niederlassungen, Verkaufsstellen,

    Montageplätze und Baustellen ist dem Zentraleinkauf von KURZ eine

    Lieferscheinkopie zuzusenden, um die Anlieferung nachzuweisen. Der

    Lieferschein muss den Annehmer, Datum und Uhrzeit gut lesbar oder

    in Druckschrift unterstützt aufzeigen.

     

6. Gefahrenübergang und Versand
  • 6.1

    Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage oder Nacherfüllungen mit Abschluss der Eingangsprüfung (13.) bei der von KURZ angegebenen Empfangsstelle über.

     

  • 6.2

    Die Versandkosten und Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit KURZ keine bestimmte Beförderungsart oder -mittel vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versand- oder Verpackungsvorschriften trägt der Auftragnehmer. Bei Preisstellung frei Empfänger einschließlich Verpackung und Transportversicherung kann KURZ die Beförderungsart oder -mittel bestimmen; jedoch bleibt dem Auftragnehmer freigestellt, die für ihn günstigste Beförderungsart oder -mittel zu wählen, wenn ein Schaden für die Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen ist und der bestätigte Termin für die

    Lieferungen und Leistungen nicht überschritten wird. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Termins für die Lieferungen und Leistungen etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt der Auftragnehmer.

     

  • 6.3

    Der Auftragnehmer wird den Lieferungen und Leistungen Packzettel,

    Lieferscheine, Analyse- und Prüfzertifikate beifügen und KURZ den

    Versand unverzüglich anzeigen.

     

  • 6.4
    Auf der Verpackung / Gebinde ist das Verfallsdatum anzugeben.

 

  • 6.5

    Das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen geht auf KURZ

    über entweder mit Eingang der Lieferungen und Leistungen oder der

    vollständigen Zahlung, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

     

  • 6.6

    Lieferungen und Leistungen, die bereits vollständig bezahlt wurden

    oder sonst in Eigentum von KURZ stehen, sind als Eigentum von KURZ

    optisch deutlich zu kennzeichnen und gesondert zu lagern. Auf erstes

    Anfordern wird der Auftragnehmer den sofortigen Versand zu KURZ

    veranlassen.

 

7. Verzug
  • 7.1

    Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist KURZ berechtigt, unbeschadet

    seiner sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe von 1 % des

    Nettoauftragswertes pro angefangene Woche Verzug, höchstens 5 %

    des Nettoauftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung anderer

    Rechtsfolgen einschließlich eines höheren Schadensersatzes bleibt

    unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz

    wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Dem

    Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass KURZ ein geringerer

    oder gar kein Schaden entstanden ist.

     

  • 7.2

    Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen und Leistungen oder

    Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe

    dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

 

  • 7.3

    Höhere Gewalt, wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf

    etc. auf Seiten von KURZ und/oder Auftragnehmer oder ihrer

    Erfüllungsgehilfen sowie jedes nicht abwendbare Ereignis, das die

    Erfüllung des Vertrages verhindert oder unmöglich macht und das

    nicht von KURZ und/oder dem Auftragnehmer oder einem ihrer

    Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, befreit für die Dauer und den

    Umfang der Störung die betroffene Partei von ihren Verpflichtungen.

    Bei Eintreten eines oder mehrerer der vorgenannten Ereignisse sind

    KURZ diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

8. Rechnungen
  • 8.1
    Rechnungen sind im Original und als Rechnungszweitschrift vorzulegen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

    a) Bestellnummer und Name des bestellenden Mitarbeiters von KURZ
    b) Nummer des Auftragnehmers (Lieferantennummer)
    c) Bezeichnung (Art. Nr. und Bestelltext)
    d) Menge
    e) Produktname
    f)  Material
    g) Technische Daten
    h) Preise und evtl. Zuschläge
    i)  Transport- und Verpackungskosten

 

  • 8.2
    Rechnungen ohne diese Angaben begründen keine Fälligkeit. Rechnungszweitschriften sind als "Duplikat" zu kennzeichnen.

 

9. Zahlungen
  • 9.1
    Zahlungen erfolgen

    a) innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder

    b) innerhalb von 30 Tagen netto.

 

  • 9.2
    Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung (8.) und

    a) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage ab der Abnahme,

    b) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit vollständiger Erbringung der Lieferungen

    c) keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Wareneingangstermin für

    Lieferungen und Leistungen. 


    Die Vollständigkeit der Lieferungen und Leistungen setzt den Eingang der Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch dann zulässig, wenn KURZ aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

     

  • 9.3

    KURZ kommt nur dann in Zahlungsverzug, wenn KURZ auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt ist, nicht zahlt.

     

  • 9.4
    Mangelhafte Lieferung oder Leistung wird durch Belastungsanzeige gegengerechnet und dem Kreditorenkonto belastet.

 

  • 9.5

    Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und

    Leistungen als vertragsgemäß.

 

10. Sicherheitsleistungen
  • 10.1

    KURZ ist berechtigt, vom Auftragnehmer als Sicherheit für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, insbesondere der vertragsgemäßen

    Ausführung der Lieferungen und Leistungen, die Stellung einer unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% des Bruttoauftragswertes zu verlangen. Mit vollständiger Zahlung wird KURZ die Bürgschaftsurkunde an den Auftragnehmer zurückgeben, vorausgesetzt der Auftragnehmer stellt gleichzeitig eine Sicherheit wie folgt:
     

  • 10.2

    Zur Sicherung der Ansprüche und Rechte von KURZ wegen Sach- und

    Rechtsmängeln an den Lieferungen und Leistungen kann KURZ vom Auftragnehmer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (14.1) die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5% des Bruttoauftragswertes verlangen. Die Kosten der Sicherheitsleistungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

     

  • 10.3

    Sicherheit kann nach Wahl des Auftragnehmers geleistet werden durch

    a)   Einbehalt nach 10.4, oder

    b)   durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft setzt voraus, dass KURZ den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

 

  • 10.4
    Bei Sicherheitsleistung durch Einbehalt kann KURZ insgesamt 5 % des Bruttoauftragswertes bei Zahlungen als Einbehalt in Abzug bringen, wenn KURZ den Einbehalt auf ein Sperrkonto einbezahlt, über das KURZ und der Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können. Bei Freigabe des Einbehaltes an den Auftragnehmer stehen die Zinsen des Sperrkontos dem Auftragnehmer zu. Wird der Einbehalt von Teilzahlungen von KURZ in Abzug gebracht, so wird die jeweilige Zahlung um höchstens 10 % gekürzt, bis der Einbehalt 5 % des Bruttoauftragswertes erreicht.

 

  • 10.5

    Soweit in 10.1 bis 10.4 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für Sicherheitsleistungen ergänzend die §§ 232 bis 240 BGB.

     
11. Ersatzteile und Lieferbereitschaft
  • 11.1

    Der Auftragnehmer wird Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung der Lieferungen und Leistungen zu angemessenen Bedingungen liefern, jedoch mindestens 10 (zehn) Jahre.

     

  • 11.2

    Unabhängig von 11.1 wird der Auftragnehmer im Falle einer beabsichtigten Fertigungseinstellung der Lieferungen und Leistungen, insbesondere von Ersatzteilen, Halbzeugen oder Grundstoffen für die Fertigung von KURZ, KURZ hierüber 12 (zwölf) Monate im voraus informieren und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung in Höhe der Bezugsmenge der letzten 12 (zwölf) Monate geben und/oder überlässt KURZ auf Verlangen alle für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen und gestattet KURZ deren unentgeltliche Nutzung.

     

12. Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer wird eine Qualitätssicherung unterhalten, die die Anforderungen der aktuellen technischen Normen und Standards erfüllt, deren Ergebnisse dokumentieren und KURZ zur Einsicht zur Verfügung stellen. Auf Verlangen von KURZ wird der Auftragnehmer mit KURZ eine Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

 

13. Eingangsprüfung
  • 13.1

    Nach Eingang der Lieferungen und Leistungen wird KURZ prüfen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Dabei oder später entdeckte Mängel wird KURZ dem Auftragnehmer anzeigen.

     

  • 13.2

    Rügen können innerhalb 1 (eines) Monats
    (1) ab Eingang der Lieferung und Leistungen oder,
    (2) sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme

    bemerkt werden, ab ihrer Feststellung erhoben werden.

     

  • 13.3

    Zu weitergehenden Prüfungen und Anzeigen als den vorstehend

    genannten, ist KURZ nicht verpflichtet. 

 

14. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
  • 14.1

    Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln (zusammenfassend "Mängel"/"Mangel") von KURZ verjähren in 3 (drei) Jahren, wenn das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (6.1). Bei Lieferungen und Leistungen an Kunden von KURZ beginnt sie mit der Abnahme durch den Kunden von KURZ.

     
  • 14.2

    Etwaige technische Spezifikationen oder sonstige Spezifikationen im Hinblick auf die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers stellen keine abschließende Beschaffenheitsvereinbarung z. B. im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder des § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.

     
  • 14.3

    Mängel, die vor oder bei Gefahrübergang (6.1) festgestellt werden oder während der Verjährungsfrist auftreten, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl von KURZ entweder beseitigen ("Nachbesserung") oder durch mangelfreie Lieferungen und Leistungen ("Nachlieferung") ersetzen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. KURZ wird seine Wahl nach billigem Ermessen treffen.

     
  • 14.4

    Wird infolge mangelhafter Lieferungen und Leistungen eine Gesamtüberprüfung erforderlich, die das gemäß 13. erforderliche Maß der Eingangsprüfung übersteigt, hat der Auftragnehmer KURZ die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.

 

  • 14.5

    Soweit der Auftragnehmer einen von ihm anerkannten Mangel durch Nachlieferung beseitigt hat, beginnt die Verjährungsfrist für Mängel und Nachlieferung insoweit gemäß 14.1 mit dem Gefahrübergang neu zu laufen. Bei Lieferungen und Leistungen an Kunden von KURZ beginnt sie mit der Abnahme durch den Kunden von KURZ neu zu laufen.

 

  • 14.6

    Soweit der Auftragnehmer einen von ihm anerkannten Mangel durch Nachbesserung beseitigt hat, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen, es sei denn die Nachbesserung war mangelhaft oder es handelt sich um denselben Mangel. Für diese Fälle beginnt die Verjährungsfrist gemäß 14.1 mit dem Gefahrübergang  insoweit neu zu laufen. Bei Lieferungen und Leistungen an Kunden von KURZ beginnt sie mit der Abnahme durch den Kunden von KURZ neu zu laufen.

 

  • 14.7

    Schlägt die Nachbesserung oder die Nachlieferung fehl, oder ist der Auftragnehmer mit der Nachbesserung oder der Nachlieferung in Verzug, ist KURZ berechtigt,

    a) vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder
    b) Minderung zu verlangen, oder
    c) auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und
    d) Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

    § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 und § 440 BGB bleiben unberührt.
    Die Regelung in 14.10 bleibt unberührt.

 

  • 14.8

    Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.

 

  • 14.9

    Verlangt KURZ Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, behält KURZ seinen Anspruch auf die Lieferungen und Leistungen solange, bis der Auftragnehmer tatsächlich Schadensersatz in voller Höhe geleistet hat.

     
  • 14.10

    Hat KURZ wegen der Vermeidung eigenen Verzuges gegenüber Dritten oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an unverzüglicher Nachbesserung oder unverzüglicher Nachlieferung und hat KURZ dem Auftragnehmer den Mangel unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder Nachlieferung mitgeteilt, kann KURZ nach Ablauf der Frist die Nachbesserung oder Nachlieferung auf Kosten des Auftragnehmers ausführen. Die Regelung in 14.7 bleibt unberührt.

     
  • 14.11

    Werden mangelhafte Lieferungen und Leistungen vom Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht zurückgenommen, können diese auf Kosten des Auftragnehmers entsorgt bzw. zu Lasten des Auftragnehmers "unfrei" zurückgesandt werden. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr der Rücksendung mangelhafter Lieferungen und Leistungen.

     
  • 14.12

    Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach 1 (einem) Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in 14.1 genannten Verjährungsfrist.

     
  • 14.13

    Weitergehende Ansprüche von KURZ, insbesondere die Ansprüche aus Rückgriff des Unternehmers (§§ 478,479 BGB) und auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt. Im Übrigen gilt 15.

     
15. Rückgriff von KURZ gegenüber dem Auftragnehmer
  • 15.1

    Ist ein von KURZ unter Verwendung von Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers neu hergestelltes und an einen Verbraucher verkauftes Produkt ("Produkt") mit einem Mangel behaftet, der durch einen Mangel an den Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers verursacht ist, kann KURZ von dem Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die KURZ im Verhältnis zu dem Verbraucher nach § 439 Abs. 2 BGB im Rahmen des Rückgriffs gemäß §§ 478,479 BGB zu tragen hatte.

     
  • 15.2
    Musste KURZ die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder hat der Verbraucher den Kaufpreis gemindert, ist KURZ gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt,
    a) von dem mit diesem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, oder
    b) Minderung und
    c) Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

 

  • 15.3

    Die in 15.1 und 15.2 bestimmten Ansprüche verjähren in 3 (drei) Jahren ab Gefahrübergang (6.1), soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Verjährung tritt jedoch frühestens 2 (zwei) Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem KURZ die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Die Ablaufhemmung endet spätestens 5 (fünf) Jahre nach Gefahrübergang (6.1).

     
16. Produkthaftung

Wird KURZ von einem Dritten wegen der Fehlerhaftigkeit von Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer KURZ von diesen Ansprüchen unverzüglich frei.

 

17. Schutzrechte
  • 17.1

    Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen ("Schutzrechte") Dritter nicht verletzen. Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten wird der Auftragnehmer KURZ und/oder dessen Kunden schadlos halten, wenn diese wegen der Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Im Falle eines Rechtsstreites wird der Auftragnehmer auf Verlangen Rechtsbeistand leisten. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer die Schäden ersetzen, die KURZ und/oder dessen Kunden daraus erwachsen, dass diese auf die freie Benutzbarkeit, wie z. B. die Weiterveräußerung oder die Weiterverarbeitung der Lieferung und Leistungen vertraut haben. Der Schaden eines Kunden von KURZ ist vom Auftragnehmer nur zu ersetzen, soweit der Kunde KURZ in Anspruch genommen hat.

     
  • 17.2

    Der Auftragnehmer haftet nicht, soweit er die Lieferungen und Leistungen ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen von KURZ hergestellt hat und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Lieferungen und Leistungen eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne darstellt.

     
  • 17.3

    Der Auftragnehmer wird auf Verlangen sämtliche Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen benutzt. Stellt der Auftragnehmer die Verletzung von Schutzrechten fest, wird er KURZ hierüber unverzüglich unaufgefordert benachrichtigen.

     
18. Weitergabe von Aufträgen an Dritte

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte betreffend die Erbringung der Lieferungen und Leistungen ist ohne die vorherige Einwilligung von KURZ unzulässig und berechtigt KURZ, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

 

19. Materialbeistellungen durch KURZ
  • 19.1

    Materialbeistellungen bleiben Eigentum von KURZ und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen für KURZ zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die entgeltliche Überlassung auftragsgebundener Materialbeistellungen.

 

  • 19.2

    Verarbeitung oder Umbildung der Materialbeistellungen erfolgt für KURZ. KURZ wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich KURZ und der Auftragnehmer darüber einig, dass KURZ in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Miteigentümer der neuen Sache im Wertverhältnis der Materialbeistellung wird. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für KURZ mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

     

20. Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster usw.
  • 20.1

    Modelle, Werkzeuge, Formen und Muster usw., die Eigentum von KURZ sind, werden dem Auftragnehmer leihweise für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass durch Beschriftung der Eigentümer klar erkennbar ist. Der Auftragnehmer verzichtet für diese Modelle, Werkzeuge, Formen und Muster usw. auf sämtliche Rechte, insbesondere Zurückbehaltungsrechte, die einem Herausgabeverlangen von KURZ entgegenstehen können. Modelle, Werkzeuge, Formen und Muster usw. dürfen ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von KURZ weder entsorgt noch veräußert werden.

     
  • 20.2

    Dem Auftragnehmer überlassene Modelle, Werkzeuge, Formen und Muster usw. sind instand zu halten, sachgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und zum Wiederbeschaffungswert zu versichern, insbesondere gegen Risiken wie Feuer, Blitz, Explosion, Wasserschaden; Elektronikschaden, Bruch und Diebstahl. Änderungen und Reparaturen sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von KURZ zulässig.

     
21. Warenursprung / Ursprungszeugnisse / Ausfuhrbestimmungen
  • 21.1

    Der Auftragnehmer wird alle Nachweise (z. B. Ursprungszeugnisse) beibringen, die für KURZ zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen und zur Zollabfertigung sowie allen damit verbundenen Abläufen, Handlungen usw. erforderlich sind.

     
  • 21.2

    Der Auftragnehmer teilt KURZ schriftlich mit, welche Bauteile, Baugruppen, Geräte, Einrichtungen usw. Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbeschränkungen nach den außenwirtschaftlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder gegebenenfalls den "US-Export-Regulation" unterliegen.

     
22. Geheimhaltung
  • 22.1

    Die Parteien werden ihnen überlassene Informationen, die zwischen den Parteien als vertraulich übermittelt wurden, unabhängig vom Trägermedium,
    z. B. Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren und sonstige technische Dokumentationen, Kenntnisse und Informationen, ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ("Informationen"), ohne vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei weder an Dritte weitergeben, noch für andere Zwecke als die Erbringung der Lieferungen und Leistungen nutzen. Sie sind geheim zu halten sowie gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann eine Partei ihre Herausgabe verlangen, wenn die andere Partei diese Pflichten verletzt.

     
  • 22.2 

    Die Verpflichtung gem. 22.1 beginnt ab erstmaligem Erhalt der Informationen und endet 3 (drei) Jahre nach Ende der Geschäftsverbindung.
     

  • 22.3

    Die Verpflichtung gem. 22.1 gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der Partei bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Informationen der anderen Partei entwickelt werden.

     
  • 22.4

    Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von KURZ, den Firmennamen, Firmenkennzeichen (Logos) und Marken von KURZ oder Aufnahmen der Produkte, Maschinen und Anlagen etc. von KURZ als Referenz zu benutzen oder in Unterlagen aufzuführen.

     
23. Versicherungen
  • 23.1

    Kosten einer Versicherung der Lieferungen und Leistungen, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden von KURZ nicht übernommen.

     
  • 23.2 
    Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen.
     
  • 23.3

    Der Auftragnehmer wird für Schäden die durch erbrachte Lieferungen und Leistungen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen. Zur Abdeckung der Produkthaftpflichtrisiken unterhält der Auftragnehmer eine Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich der Versicherung von Produktvermögensschäden (erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, einschließlich Auslandsschäden und Rückrufkostendeckung). Die Höhe der Deckungssumme ist KURZ auf Verlangen nachzuweisen. Durch den Abschluss und Nachweis der Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des Auftragnehmers nicht eingeschränkt.

     
  • 23.4

    KURZ wird vom Auftragnehmer leih- oder mietweise überlassene Sachen gegen die üblichen Risiken versichern. Eine darüber hinausgehende Haftung für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen Sachen scheidet, außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung, aus.

     
24. Sonderkündigungsrecht

Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet, so ist KURZ berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts kann KURZ für die Weiterführung der Lieferungen und Leistungen vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

 

25. Anwendbares Recht

Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

 

26. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg, Deutschland.

 

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LEONHARD KURZ
Stiftung & Co. KG

Schwabacher Str. 482
90763 Fürth
 
Telefon: +49 911 71 41-0
Fax:   +49 911 71 41-357

HR A 5526 Fürth

EG-USt-Nr. DE 132748097

 

Leonhard Kurz Verwaltungs-Stiftung:

HR A 8969 Fürth

 

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